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IBK-Kompendium

Kompendium-2012-2-Korr 16.02.2012 9:05 Uhr Seite 53 Probedruck C M Y CM MY CY CMY K Mobilität Zum anderen vermeidet der Gesetzgeber eine öffentliche Diskussion darüber, dass derzeit der Schutz von Leib und Leben offenbar mit anderen Schutzgütern abgewogen wird. Würde man hierüber eine offene Diskussion führen, dann käme zumindest die Frage auf, wie groß die Auswirkungen von Lärm auf Leben und Gesundheit tatsächlich sind und inwieweit man das gesetzlich zulassen und tolerieren kann. Bund und Bahn in der Pflicht Eine Pflicht zur Vermeidung schädlicher Umwelt- einwirkungen besteht durchaus, da sind sich die obersten Gerichte einig. Nach den heutigen Er- kenntnissen über die gesundheitliche Beeinträch- tigung durch Spitzenpegel und deren Häufigkeit ist der Lärmgesetzgebung im Bahnbereich zu attes- tieren, dass sie den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen nicht mehr entsprechen kann. Stand der Technik vernachlässigt 90 % des Bahnlärms in Deutschland sind auf veral- tete Technik und schlechte Wartung zurückzufüh- ren. Es gibt für Lärm keine akustische Dimensio- nierung oder Überprüfung. Laut § 41 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sollen schäd- liche Umweltimmissionen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, unterbunden werden und die zuständigen Behörden sind gemäß § 52 BImSchG dazu verpflichtet, wesentliche Lärmmin- derungspotenziale anhand des Standes der Technik zu überprüfen. Im Vergleich haben Straßenverkehr, Flugzeuge und Personenzüge in den letzten Jahr- zehnten den Lärm um 10 – 15 dB(A) reduziert, während Güterzüge unverändert geblieben oder lauter geworden sind. Bund und Bahn sind hier also durchaus in der Pflicht, diese schädlichen Umwelteinwirkungen zu vermeiden, da sind sich auch die obersten Gerichte einig.

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