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IBK-Kompendium

Kompendium-2012-2-Korr 16.02.2012 10:03 Uhr Seite 57 Probedruck C M Y CM MY CY CMY K Dazu Stimmen von juristischen Fachleuten: Seit vier Jahrzehnten hat der Bundestag keine sinnvolle und gerechte Lösung des Verkehrslärm- problems auf den Weg gebracht. Zur gegenwärtigen deutschen Regelung des Verkehrslärmschutzes seien hier noch einmal Kommentare der Professoren H.-J. Koch, M. Schulte und H. Schulze-Fielitz sowie von Dr. Ulrich Storost, ehemals Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht, wiedergegeben: Koch: „Als umweltrechtliches Glanzlicht kann dieses Regelwerk (Anm.: die 16. BImSchV) allerdings nicht eingestuft werden. Insbesondere wird die hochgradig segmentierte Betrachtungsweise der Lärmimmissionen dem akzeptorbezogenen Ansatz des BImSchG nicht gerecht. [...] Nicht einmal Vorbelastungen durch anderweitigen Straßenverkehr sollen nach der 16. BImSchV berücksichtigt werden, geschweige denn andere Vorbelastungen. [...] Besonders auffallend und kritikwürdig ist der Umstand, dass es bis heute nahezu keine Regelungen für den Lärmschutz an der Quelle gibt“ (Anm.: für die Schienenbahnen). Schulte: „Es hat sich gezeigt, dass normative Regelungen im Schienenverkehrslärmrecht jedenfalls nicht in einem Maße vorhanden sind, welches es berechtigt erscheinen lassen würde, von einem klaren und umfassenden Eingriffs- und Handlungsinstrumentarium zu sprechen.“ Schulze-Fielitz: „Die Regeln des Verkehrsimmissionsschutzrechtes sind nur scheinbar eindeutig; sie lassen [...] oft Spielräume, die den Lärmschutz schon wegen seiner fiskalischen Folgen rela- tivieren können. [...] Unter den Bedingungen knapper öffentlicher Mittel gerät die Grenze des § 41 Abs. 2 BImSchG, nach der die Kosten für Schallschutzmaßnahmen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen dürfen, in einen aktuellen juristischen Auslegungsstreit. [...] Wie realitätsfern darf die normative Ausgestaltung des Verkehrslärmschutzes sein, ohne dass sie als eine bloß symbolische Umweltpolitik erscheint.“ Für Storost liegt „ein kaum noch erträgliches Maß an gesetzgeberischer Entscheidungsabstinenz, d. h. für ein verfassungsrechtlich bedenkliches Defizit an Funktionswilligkeit des Parlaments“ vor. » Die sog. wesentliche Änderung ist in den Fällen, in denen nicht durchgehend neue Fahrstreifen und Gleise an einen bestehenden Verkehrsweg angebaut werden, ebenfalls keine lärmwirkungsgerechte Regelung. » Pegelerhöhungen infolge betrieblicher Ände- rungen führen zu keinem Schallschutzanspruch. Betriebliche Änderungen sind z. B. die Erhö- hung der Zug- oder Fahrzeugzahlen. » Die Regelungen der 24. BImSchV zum sog. passiven Schallschutz, d. h. für die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen am Gebäude, sind ebenfalls mangelhaft. » Seit fast 40 Jahren fehlt die Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 BImSchG für die Begrenzung der Emissionen bei Straßen-Kraftfahrzeugen sowie bei Schienen-, Luft- und Wasserfahr- zeugen.

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