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IBK-Kompendium

Kompendium-2012-2-Korr 16.02.2012 9:05 Uhr Seite 61 Probedruck C M Y CM MY CY CMY K massiv benachteiligt und Immissionsschutz ist nicht mehr als ein rein symbolischer Akt. Überholte Grenzwerteregelung Nach dem heutigen Wissensstand sind die Grenz- werte weder in ihrer Art (Dauerschallwerte) noch in ihrer Höhe geeignet, um die Menschen vor ge- sundheitlichen Schäden durch Lärm zu bewahren. Fehlender Anspruch auf Lärmsanierung An Bestandsstrecken gibt es nach dem derzeitigen Immissionsschutzgesetz auch dann keinen An- spruch auf Lärmsanierung, wenn die für Bestands- strecken 11 dB(A) höheren Grenzwerte über- schritten werden. Es ist ein rein symbolischer Lärmschutz, bei dem Bund und Bahn nicht müde werden zu betonen, dass die wenigen Lärmschutz- maßnahmen „freiwillig“ sind. Fehlende Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Gesamt-Beurteilungspegels Die meisten von Bahnlärm betroffenen Menschen sind gleichzeitig auch von Straßenlärm und Fluglärm betroffen. Aus medizinischer Sicht ist die Beein- trächtigung nicht nach Verkehrskategorien einzeln zu bewerten, sondern nur insgesamt und in Abhän- gigkeit der besonders intensiven und impulshaltigen Spitzenpegel. Fehlende Schutzvorschrift für Erschütterungen Erschütterungen werden durch jedes Schallschutz- fenster hindurch und über alle Lärmschutzwände hinweg als ein besonderes Bedrohungspotenzial wahrgenommen. Darüber hinaus können Erschüt- terungen zu Sachbeschädigungen führen. Für die Bahnstrecken gibt es keine Schutzvorschriften, auf die sich Anwohner beziehen und die sie ein- klagen könnten. Im Gegenteil: Erschütterungen werden von Bund und Bahn als nicht schädigend bezeichnet. Wesentliche Änderungen Damit der Bestandsschutz auch dann wirksam bleibt, wenn sich die Nutzung massiv ändert, hat man festgelegt, dass nur bei „wesentlichen Än- derungen“ der Bestandsschutz aufgehoben werden kann. Was wesentliche Änderungen sind, bestim- men Bund und Bahn. Gemäß § 1 der 16. BImSchV muss dazu ein Schienenweg durch ein oder mehre- re zusätzliche Gleise erweitert werden oder es muss durch einen baulichen Eingriff der Beurtei- lungspegel um mindestens 3 dB(A) auf tagsüber 70 dB(A) oder nachts 60 dB(A) erhöht werden. Beides kommt so gut wie nicht vor oder wird dank der Berechnungsparameter oder weiterer „Gummi- paragrafen“ so zurechtgezerrt, dass es Bund und Bahn nicht belastet. Fehlender Schutzanspruch aus Pegelanstiegen durch erhöhte Verkehrsbelastung Unabhängig davon, wie viele Züge, wie oft und wie laut, tagsüber oder nachts, an den Anwohnern vorüberfahren, es ergeben sich für die Betroffenen dadurch keine neuen Schutzansprüche. Wie laut es bei den Menschen ist, berechnet das Eisen- bahnbundesamt.

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